BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen

Urteil zum Landesentwicklungsplan rechtskräftig

28. Mai 2024 | Landesplanung, Freiraumschutz, Lebensräume, Nachhaltigkeit, Naturschutz

Gerichtsentscheidung mit weitreichenden Folgen

Das OVG in Münster. [Foto: Dirk Jansen] Das OVG in Münster. [Foto: Dirk Jansen]

  • Landesregierung muss planerische Hausaufgaben machen
  • in vielen Bereichen gilt wieder ungeänderter rot-grüner LEP
  • etliche kommunale und regionale Planungen rechtswidrig

Nachdem das vom NRW-Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster erstrittene Urteil zum Landesentwicklungsplan rechtskräftig geworden ist, fordert der Umweltverband die Landesregierung auf, einen neuen Planungsstil einzuführen. Ideologisch-politische Planungsziele dürften nicht länger ohne die Ermittlung der Umweltauswirkungen und ohne ernst genommene Bürgerbeteiligung durchgepeitscht werden.

Nach mündlicher Verhandlung am 21. März hatte der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes NRW dem Normenkontrollantrag des BUND in weiten Teilen stattgegeben. Etliche Regelungen der noch von der früheren CDU/FDP-Landesregierung verabschiedeten Verordnung zur Änderung des Landesentwicklungsplans wurden für unwirksam erklärt.

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Planungsebenen. So müssen die von der jetzigen Landesregierung beschlossenen bzw. auf den Weg gebrachten Änderungen des Landesentwicklungsplans überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Aber auch etliche Planungen auf kommunaler oder regionaler Ebene, die auf der von der damaligen schwarz-gelben Regierung 2019 beschlossenen 1. Änderung des LEP basieren, stehen auf der Kippe.

Thomas Krämerkämper, stellvertretender BUND-Landesvorsitzender: „Das Urteil ist eine Warnung an die Landespolitik: Bei raumbedeutsamen Planungen von Wohnungsbau bis zur Rohstoffgewinnung muss die Politik faktenbasiert abwägend vorgehen. Die Landesregierungen und der Landtag müssen insbesondere die Auswirkungen auf die Umwelt ermitteln und berücksichtigen sowie die Bürgerbeteiligung ernst nehmen. Rein ideologische „Entfesselungsfantasien“ gegen Mensch und Umwelt werden mit dem Urteil erschwert. Die aktuelle Landesregierung ist jetzt gefordert, im Sinne einer nachhaltigen und generationengerechten Planung ihre Hausaufgaben zu machen.“ Dazu gehöre, die zum Beispiel mit dem Siedlungsbau oder Abgrabungsvorhaben verbundenen Umweltauswirkungen sorgsam zu ermitteln, Lösungsmöglichkeiten in verschiedenen Alternativen zu erarbeiten und am Ende ergebnisoffen abzuwägen. Politische Vereinbarungen dürften solche Planungsverfahren nicht ersetzen.

Zurück auf rot-grünen LEP

Nach der OVG-Entscheidung gilt jetzt unter anderem weiterhin das Gebot der Sparsamkeit des Flächenverbrauchs, die geplante Erleichterung der Bebauung des Freiraums ist hinfällig. Die Planungsträger müssen auch zu den bisherigen Anforderungen an die restriktive Planung von Gebieten zum Abbau von Rohstoffen zurückkehren. Ferner gilt wieder das landesplanerische Ziel zur Ausweisung eines Nationalparks im Bereich des Truppenübungsplatzes Senne. Der Fortbestand der Unterscheidung zwischen landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen ist eine weitere Konsequenz.

Rechtsanwalt Dirk Teßmer: " Die Unwirksamkeit der LEP-Änderung infiziert alle zwischenzeitlichen Regional- und Bauleitplanungen, die unter Berücksichtigung der LEP-Änderung und mangelnder Ausrichtung an der vorherigen, wirksam geblieben Fassung des LEP in seiner vorigen Fassung getätigt wurden. Sämtliche auf der LEP-Änderung von 2019 beruhenden Regional- und Bauleitpläne müssen von den betreffenden Trägern der Regionalplanung bzw. der kommunalen Bauleitplanung nunmehr geändert werden.“ Geschehe dies nicht, könnten solche Pläne einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Die betreffenden Pläne müssten dann ebenfalls für unwirksam erklärt werden, ebenso die auf deren Grundlage ergangene Genehmigungen.

 Az.: 11 D 133/20.NE

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